Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:
Neues Gesetz gegen Abmahnmissbrauch: Kommt das Ende der Abmahnindustrie?
Nachdem der BVfK und weitere Verbände seit geraumer Zeit versuchen, missbräuchliche Abmahnungen zu bekämpfen, hat das Bundesministerium der Justiz nunmehr einen Gesetzentwurf zur Eindämmung von Abmahnmissbrauch vorgelegt.
Hintergrund der geplanten Gesetzesänderung ist die Verhinderung missbräuchlicher Abmahnungen, ohne die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern. So könnten Abmahnungen wegen kleinster Fehler in den AGB oder im Impressum bald der Vergangenheit angehören.
Nach dem Gesetzesentwurf sollen Abmahnungen im Interesse eines rechtstreuen Wettbewerbs erfolgen und nicht zur Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen. Einige der geplanten Neuerungen fassen wir wie folgt zusammen:
Klagebefugnis für Wettbewerber – die Karten werde neu gemischt
Wettbewerber sollen nach dem neuen Gesetzesentwurf nur noch dann klagebefugt und somit abmahnberechtigt sein, wenn sie in nicht unerheblichem Maße ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen.
Bislang waren die Hürden für ein solches Wettbewerbsverhältnis waren nicht sonderlich hoch. So konnte jeder Gewerbetreibende die Unterlassung einer wettbewerbswidrigen Handlung fordern, der mit dem Abgemahnten als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis gestanden hat. Demnach konnten auch andere Mitbewerber abmahnen, die nur wenige Waren gleicher Art anboten und sogar solche, die erst kurze Zeit vor der Abmahnung ihr Gewerbe angemeldet hatten. Dieses Scenario soll jetzt der Vergangenheit angehören.
Aktivlegitimation von Wirtschaftsverbänden
Nachdem bislang die Regelungen für Wettbewerbsverbände mehr als schwammig formuliert waren, wird die Anzahl der abmahnberechtigten Verbände zukünftig strenger reguliert. Abmahnberechtigt sollen nur noch solche Verbände sein, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind, soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.
Viele zweifelhafte Verbände zeichnen sich in der Praxis vor allem durch eine fragwürdige Mitgliederzahl und eine fragwürdige Qualifikation der Sachbearbeiter bei gleichzeitig hohen Gehältern aus. Zudem werden einfache Rechtsverstöße abgemahnt, die aber infolge Flüchtigkeit oder technischer Unzulänglichkeiten vorkommen können, so dass Vertragsstrafen das eigentliche Business sind. Damit soll nunmehr Schluss sein.
Keine überhöhten Vertragsstrafen mehr
Bislang waren die Vertragsstrafen auch für Bagatellfälle zumeist sehr hoch, was sich in der Praxis für Abmahnanwälte als ein lukratives Geschäft erwies. Dem will der Gesetzesentwurf einen Riegel vorschieben. Die Vertragsstrafe für Bagatellfälle wird zukünftig gesetzlich auf 1.000 Euro gedeckelt.
Deckelung der Abmahnkosten
Der Ersatz von Abmahnkosten soll zukünftig für unerhebliche Verstöße ausgeschlossen werden. Im Gesetzesentwurf werden hierzu folgende Beispiele genannt: Abkürzung des Vornamens im Impressum, Angabe 2 Wochen statt 14 Tage in der Widerrufsbelehrung, fehlender Link zur Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung.
„Fliegender Gerichtsstand“ wird abgeschafft
Bisher konnte sich der Abmahnende irgendein Gericht für seine Klage aussuchen, von dem er dachte, dass er mit seiner Klage mit höherer Wahrscheinlichkeit durchkommt. Damit soll zukünftig ebenfalls Schluss sein und für Abmahnungen wäre dann nur noch das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
BVfK Anmerkung:
Der Gesetzentwurf sieht zur Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen insbesondere eine Reduzierung der finanziellen Anreize für Abmahnungen vor und ist daher zu begrüßen. Damit dürfte in Zukunft mit deutlich weniger Abmahnungen zu rechnen sein, vorausgesetzt das Gesetz wird wie in dem Entwurf vorgestellt verabschiedet. Von Seiten des BVfK hoffen wir, dass sich das Bundesministerium im Bundestag mit seinem Entwurf durchsetzen kann.
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